Bewachungsunternehmen versuchen häufig, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihre Haftung für Schäden weitestgehend zu beschränken. Der Bundesgerichtshof erklärte nun zwei Klauseln eines Bewachungsunternehmens wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam:
Nach den AGB des Bewachungsunternehmens würden gegen dieses gerichtete Schadensersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht unverzüglich vom Vertragspartner schriftlich angezeigt werden. Die zweite, vom Bundesgerichtshof beanstandete Klausel sollte die Haftung des Bewachungsunternehmens ohne Differenzierung hinsichtlich des Personenkreises und des Verschuldensgrades summenmäßig begrenzen. Beide Haftungseinschränkungen sind auch dann unwirksam, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.
Urteil des BGH vom 21.01.1999
III ZR 289/97
NJW 1999, 1031
MDR 1999, 407