In einem Mietvertrag hatten die Parteien die Dauer des Mietverhältnisses für die Zeit vom 01.10.1995 bis 30.09.1996 befristet. Aus familiären Gründen konnten die Mieter die Wohnung nicht beziehen und baten den Vermieter um vorzeitige Vertragsauflösung. Der Vermieter erklärte sich einverstanden, wenn die Mieter einen geeigneten Nachmieter stellen. Er betonte jedoch, daß die Mieter die Miete bis zum Beginn des neuen Mietverhältnisses zahlen müssen. Die von den Mietern benannten Nachmieter lehnte der Vermieter jedoch ab und vermietete die Wohnung zum 01.01.1996 weiter.
Hierzu war dieser auch berechtigt, stellte das Landgericht Gießen fest. Durch das Entgegenkommen des Vermieters, einer vorzeitigen Vertragsauflösung zuzustimmen, dürfe dieser nicht unter Zugzwang gebracht werden. Vielmehr billigten die Richter dem Vermieter eine angemessene Überlegungs- und Entscheidungsfrist von drei Monaten zu. Er war daher durchaus berechtigt, die Wohnung erst ab 01.01.1996 weiterzuvermieten. Bis dahin mußten die Mieter auch die Miete bezahlen.
Urteil des LG Gießen vom 21.08.1996
1 S 119/96
ZMR 1997, 80