Videoüberwachung durch Grundstückseigentümer


Ein Grundstückseigentümer installierte auf seinem Grundstück eine Videokamera, die er mit automatischer Programmierung nachts und in der Zeit seiner Abwesenheit in Betrieb setzte. Anlaß für die Videoüberwachung war, daß von einem öffentlichen Weg, der an seinem Grundstück vorbeiführte, des öfteren Unrat auf das Grundstück geworfen wurde. Die unbekannten Täter sollten mit dieser Methode ermittelt werden.

Ein Nachbar, der den Weg öfters nutzte, klagte auf Unterlassung der Bildaufzeichnungen. Der BGH gab dem Nachbarn recht und untersagte die Aufnahmen mit der Videokamera.

Zwar ist es nicht in jedem Falle unzulässig, eine derartige Überwachungsmaßnahme durchzuführen. Erforderlich ist jedoch, daß die vorzunehmende Güter -und Interessenabwägung zugunsten dessen ausgeht, der die Videoaufzeichnungen macht. Dies ist nach Ansicht des BGH jedenfalls bei Verschmutzung des Grundstücks durch Abfall noch nicht der Fall.

Vielmehr steht das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn dem Interesse an einer Überwachungsaufnahme entgegen, da auf dem Film festgehalten wird, wann, wie oft, und in welcher Begleitung der Nachbar den Weg passiert. Derartige Maßnahmen bewirken eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.


Urteil des BGH vom 25.04.1995
VI ZR 272/94
Der Betrieb 1995, 1607
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