Haftungsverteilung, grobe Fahrlässigkeit


Verursacht ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten folgende Grundsätze: Der Arbeitnehmer haftet nicht bei bloß leicht fahrlässiger Schadensverursachung. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Haftung.

Hiervon machte das Bundesarbeitsgericht nun eine Ausnahme: Ein Flughafenarbeiter fuhr während der Frühschicht mit einem Alkoholgehalt von 1,41 Promille ein Enteisungsfahrzeug über den Flugplatz und rammte einen Mast. Der an dem teuren Fahrzeug entstandene Schaden belief sich auf 150.000 DM. Der Arbeiter hatte einen monatlichen Nettoverdienst von 2.500 DM. Trotz vorliegender grober Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer mit geringem Einkommen nur begrenzt, wenn die Schadenshöhe in einem deutlichen Mißverhältnis zum Verdienst steht. Durch die zunehmende Technologisierung und die damit verbundenen Haftungsrisiken kann es nach Auffassung der Kasseler Richter nicht angehen, einem Arbeitnehmer den gesamten Schaden aufzubürden. Im Ergebnis muß sich der Flughafenarbeiter in Höhe von 20.000 DM an dem Schaden beteiligen.


Urteil des BAG
8 AZR 893/95
SZ vom 25./26.01.1997
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice