Ein Reisender nahm an einer von ihm bei der beklagten Reiseveranstalterin gebuchten Indienreise teil.
Die Besichtigungen zulande wurden mit Bussen durchgeführt, in denen die vorhandenen Klimaanlagen auf Anleitung der mitfahrenden Reiseleiterin abgeschaltet waren, da klimatisierte Busse reisevertraglich nicht angeboten waren. Statt dessen wurden die Fenster geöffnet. Der Reisende erkrankte an einer schweren Bronchitis sowie an einer Halsentzündung.
Er behauptete, daß dies auf die geöffneten Fenster zurückzuführen sei und verlangte eine Reisepreisminderung von 25% des Gesamtreisepreises und die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 400 DM. Er war der Ansicht, daß klimatisierte Touristenbusse in Indien zum allgemeinen Standard gehören würden.
Der Amtsrichter meinte, die Reise sei nicht mangelhaft gewesen war. Die Reiseveranstalterin habe keine klimatisierten Busse angeboten, demzufolge habe sie reisevertraglich auch keine geschuldet. Dabei sei es völlig unerheblich, ob klimatisierte Busse zum allgemeinen Standard gehören.
Auch dem Schmerzensgeldanspruch wurde nicht stattgegeben, da die Reiseveranstalterin an der Erkrankung des Klägers kein Verschulden treffe. Das Gericht führte aus, daß die Gefahr einer derartigen Erkrankung bei einem durch Besichtigungen veranlaßten ständigen Wechsel zwischen klimatisiertem Businnenraum und heißer Außentemperatur noch größer gewesen wäre.
Urteil AG Königstein vom 13.04.1995
22 C 394/94
NJW-RR 1995, 1203