Keine "Suspendierung" des Handelsvertreters


Ein Unternehmen forderte einen Handelsvertreter wegen einer (unstreitigen) Vehrfehlung auf, jegliche weitere Tätigkeit zu unterlassen und seine Unterlagen binnen einer Woche beim Unternehmen abzuliefern.

Der Handelsvertreter wollte diese Erklärung dahingehend verstehen, daß er von seiner Tätigkeit suspendiert sei. Hierzu das Oberlandesgericht Brandenburg: Zulässig ist eine Suspendierung nur im Arbeitsrecht, weil der Arbeitgeber während deren Dauer weiterhin zur Zahlung des Entgelts verpflichtet bleibt. Eine Suspendierung des Handelsvertreters ist ihrem Wesen nach dem Handelsvertretervertrag fremd und damit unzulässig, weil der Handels-vertreter keine Möglichkeit mehr hätte, Provisionen zu erzielen.

Die Erklärung des Unternehmens konnte daher nur als fristlose Kündigung verstanden werden, die im übrigen wegen der Verfehlung des Vertreters auch wirksam war.


Urteil des OLG Brandenburg vom 18.07.1995
6 U 5/95
Betriebs-Berater 1996, 2115
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