Einer Urlauberin wurden mehrere Gegenstände aus ihrer Reisetasche gestohlen. Darunter befand sich auch eine Cartier-Uhr im Wert von 3.600 DM.
Die Reisegepäckversicherung lehnte den Ersatz der teuren Uhr mit der Begründung ab, diese sei wegen ihres Wertes als Schmuck zu betrachten und hätte daher nicht in der Reisetasche aufbewahrt werden dürfen.
Dem folgte das Landgericht Hessen nicht, nach dessen Auffassung auch bei einem hohen Wert die Armbanduhr als Gebrauchsgegenstand zu betrachten sei. Daran ändere sich auch nichts, wenn das teure Stück in erster Linie zu Repräsentationszwecken getragen wird.
Urteil des LG Hessen vom 28.03.1995
13 S 639/94
NJW-RR 1995, 1308