Das Bundesarbeitsgericht in Kassel sorgte jetzt für einen stärkeren Kündigungsschutz der zunehmenden Zahl der Heimarbeiter. Es stellte fest, daß bei der Kündigung von Heimarbeitern, die überwiegend für einen bestimmten Betrieb arbeiten, der Betriebsrat anzuhören sei. Das Betriebsverfassungsgesetz gelte auch für Heimarbeiter. Aus diesen Gründen müsse der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigungsgründe sowie die Auswahlkriterien unterrichten.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
9 AZR 268/94
SZ vom 09.02.1996