Ein Homosexueller ließ sich freiwillig auf ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer Zufallsbekanntschaft ein. Vorher hatte er sich nicht versichert, daß sein Partner nicht unter der Immunschwächekrankheit Aids leidet. Durch den Sexualkontakt infizierte sich der Mann mit Aids. Er verlangte eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Als die Behörde die Zahlung verweigerte, verklagte er das zuständige Bundesland.
Nach dem OEG ist eine Entschädigung zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht hat oder es auch aus anderen Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren. Das Bundessozialgericht wies daraufhin, daß in den Medien seit Jahren ständig vor ungeschütztem Verkehr mit Zufallsbekanntschaften gewarnt wird. Wer diese Warnungen in den Wind schlägt und sich bewußt einer derartigen Selbstgefährdung aussetzt, hat nach Meinung der Richter keinen Entschädigungsanspruch.
Urteil des BSG vom 18.10.1995
9 Rvg 5/96
MDR 1996, 507