Kein Verheiratetenortszuschlag bei homosexueller Partnerschaft
Ein Angestellter im öffentlichen Dienst, der seit 19 Jahren mit einem Partner in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zusammenlebt, hat keinen Anspruch auf Verheiratetenortszuschlag. Das Bundesarbeitsgericht sah in der Regelung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT), der den Ortszuschlag nur für verheiratete Paare vorsieht, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Auch eine Diskriminierung wegen seines Geschlechts und seiner sexuellen Orientierung verneinte das Gericht, da auch unverheiratete heterosexuelle Paare nicht in die Vergünstigung des Zuschlags kommen.
Die Möglichkeit der Diskriminierung wegen der sexuellen Neigung des Verwaltungsangestellten bestünde nach Meinung der Richter überhaupt nur dann, wenn der Leistungsausschluß mehr Homosexuelle als Heterosexuelle betreffen würde. Eine Feststellung, daß die Mehrzahl der verheirateten Angestellten homosexuell sei, ließ sich jedoch nicht treffen.
Urteil des BAG vom 15.05.1997
6 A ZR 16/96
Der Betrieb 1997, 1158