Tod in der Legebatterie


Auf dem Gelände eines Geflügelzuchtbetriebes führte ein Wirtschaftsweg zu den Ställen, neben denen sich ein Gastank befand. Am Anfang des Weges war ein Schild mit der Aufschrift "Betreten verboten" angebracht. Ein Mitarbeiter der Firma, die den Tank geliefert hatte, fuhr dennoch mit seinem Wagen bis an die Legebatterien heran, um an dem Gasbehälter Reparaturen durchzuführen. Durch das Motorgeräusch und das Öffnen und Schließen der Autotür gerieten die Hühner in Panik und liefen aufeinander. Aufgrund dessen verendeten 143 Hennen. Der Betriebsinhaber verlangte von der Tankfirma Schadensersatz.

Vor Gericht trug der Geflügelzüchter vor, daß die Tiere ungewöhnlich empfindlich gegen Lichtreize und Geräusche seien. Die Ursache dafür sah das Gericht zweifelsfrei in der Intensivaufzucht, d.h. der Haltung einer großen Anzahl von Tieren in verhältnismäßig engen Stallungen. Dies bedeutet, daß allein der Tierhalter das Risiko für Schäden trägt, die entstehen, wenn die Hühner bei normalen Geräuscheinwirkungen derart in Panik geraten. Hieran änderte auch das aufgestellte Schild nichts. Bei artgerechter Haltung hätte das Federvieh sicherlich bis zu seiner vorgesehenen Verwendung überlebt. Der Schadensersatzanspruch wurde abgelehnt.


Urteil des OLG Hamm vom 11.12.1996
13 U 121/96
MDR 1997, 350
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