Falsche Umsatzangaben in Verkaufsprospekt einer AG


Anleger können wegen erlittener Kursverluste gegen eine Aktiengesellschaft einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, wenn der verantwortliche Vorstandsvorsitzende vorsätzlich einen Prospekt mit falschen Umsatzzahlen herausgegeben hat. Dabei ist unerheblich, ob der Prospekt dem Anleger bekannt war oder er seine Kaufentscheidung überhaupt auf die Prospektangaben gestützt hat.

Prospektangaben sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt stets ursächlich für einen Aktienerwerb, da dem Prospekt ohne die Angabe des Umsatzes eine unerlässliche Mitteilung gefehlt hätte, so dass es gar nicht zu einem Börsengang gekommen wäre. Zur Zulassung in diesem Marktsegment müssen nach dem Regelwerk der Aktiengesellschaft nämlich u.a. die Zulassungsvoraussetzungen zum Markt erfüllt werden. Dazu gehört in einem Unternehmensbericht zwingend die Mitteilung des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres.



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