Wer als Beschäftigter oder Inhaber eines Unternehmens, zu dem auch eine staatliche Universität zu zählen ist, an Mitarbeiter adressierte E-Mails ausfiltert und nicht an die Empfänger weiterleitet, macht sich wegen Verletzung des Briefgeheimnisses strafbar.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10.01.2005
1 Ws 152/04
MMR 2005, 178
ZAP EN-Nr. 486/2005