Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei nicht ehelichem Kind
Ein neunjähriges nicht eheliches Kind lebte nach mehrmaligen Aufenthaltswechseln seit zwei Jahren beim Vater. Die allein sorgeberechtigte Mutter wollte die Rückkehr des Kindes erzwingen. Auf Antrag übertrug das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater. Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung, da die Rückkehr des Kindes zu dessen Retraumatisierung geführt hätte und sich das Kind unbeeinflusst für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen hatte.
Für das Gericht reichte auch - als mildere Maßnahme - die Anordnung einer so genannten Verbleibensanordnung nicht aus. Um eine nachhaltige Lösung zum Wohl des Kindes zu finden, war es vielmehr erforderlich, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.
Beschluss des KG Berlin vom 10.02.2005
13 UF 4/04
KGR Berlin 2005, 866