Unwirksamkeit einer Arbeitsvertragsbefristung rechtzeitig geltend machen


Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf stets eines sachlichen Grundes (z. B. Vertretung). Liegt ein derartiger Grund nicht vor, besteht das befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis als unbefristetes fort. Ein Arbeitnehmer, der sich hierauf berufen will, muss seine Rechte jedoch rechtzeitig geltend machen. Wie bei einer Kündigungsschutzklage muss er binnen drei Wochen nach Ablauf des befristeten Vertrags gegen die Befristung klagen. Danach steht ihm kein Recht auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses mehr zu.


Urteil des LAG Rheinland-Pfalz
2 Sa 522/04
Pressemitteilung des LAG Rheinland Pfalz
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