Vandalismusschäden nicht von Teilkaskoversicherung gedeckt


Aus einem Pkw der Oberklasse wurde ein Autoradio mit MP-3-Player entwendet. Die für das Fahrzeug bestehende Teilkaskoversicherung bezahlte neben dem Gerät auch die durch die Diebstahlshandlung selbst verursachten Schäden, wie die eingeschlagene Fensterscheibe an der Fahrertür. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Schäden zu ersetzen, die der Täter wohl aus Ärger über die magere Beute an dem Fahrzeug anrichtete. Unter anderem fanden sich Lackkratzer im gesamten Fahrzeugbereich, ebenso diverse Einschnitte im Verdeck und mehrere Beulen in der Karosserie.

Die Klage des Fahrzeuginhabers blieb erfolglos. So genannte Vandalismusschäden, die anlässlich des Diebstahls von mitversicherten Teilen eines Kfz verursacht werden, sind - so das Oberlandesgericht Bamberg - vom Versicherungsschutz einer Teilkaskoversicherung nicht erfasst.


Urteil des OLG Bamberg vom 04.08.2005
1 U 35/05
OLGR Bamberg 2005, 648
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