Arzt zur Auskunft verpflichtet


Aus dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ergibt sich nicht nur die Pflicht zur Untersuchung und Behandlung des Patienten. Der Arzt ist außerdem grundsätzlich verpflichtet, den Patienten über sein Leiden und dessen Verlauf bei behandelter und unbehandelter Form zu unterrichten. Zur Erfüllung dieses Anspruchs reicht es üblicherweise aus, dass der behandelnde Arzt dem Patienten die Diagnose mündlich erläutert. Ist dies zum Beispiel aufgrund der Schwerhörigkeit des Patienten oder des besonders schwierigen Sachverhalts ausnahmsweise nicht möglich, ist der Arzt verpflichtet, die Untersuchungsergebnisse dem Patienten bzw. dessen Hausarzt schriftlich zugänglich zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Patienten im Übrigen das Recht zu, in der Praxis des Arztes seine Krankheitsunterlagen einzusehen. Dem Patienten ist dabei auch die Möglichkeit einzuräumen, Schriftstücke gegen eine angemessene Kostenerstattung zu kopieren und mitzunehmen.


Beschluss des BVerfG vom 18.11.2004
1 BvR 2315/04
NJW 2005, 1103
MDR 2005, 559
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