Nur vorübergehende Speicherung von Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken
Internetanbieter (hier T-online) dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen die so genannten dynamischen IP-Adressen, nur so lange speichern, wie dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich ist. Zusammen mit weiteren Daten kann die IP-Adresse darüber Aufschluss geben, welche Aktivitäten eine bestimmte Person im Internet entfaltet hat.
An der Verpflichtung zur zeitlichen Begrenzung der Datenspeicherung ändert auch nichts, dass die Verfolgung schwerwiegender Straftaten sowie urheberrechtlicher oder anderer zivilrechtlicher Ansprüche die Speicherung dynamischer IP-Adressen als durchaus sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt. Ohne konkreten Bezug auf einen Missbrauchsverdacht fehlt es nach Rechtsauffassung des Amtsgerichts Darmstadt aber gegenwärtig an einer gesetzlichen Grundlage für die Speicherung solcher Daten.
Urteil des AG Darmstadt vom 30.06.2005
300 C 397/04
Pressemitteilung des AG Darmstadt