Änderungskündigung muss nicht zwingend das neue Angebot beschreiben
Eine Änderungskündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Bundesarbeitsgericht hält es hierbei für ausreichend, dass die Kündigung nur die Art der künftigen Tätigkeit aufführt. Nicht zwingend muss die Änderungskündigung auch die wesentlichen künftigen Vertragsbedingungen enthalten, wenn der Gekündigte den Inhalt des Angebots selbst hinreichend bestimmen kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der betroffene Arbeitnehmer im Betrieb bereits früher in dieser Position beschäftigt wurde.
Urteil des BAG vom 16.09.2004
2 AZR 628/03
RdW 2005, 405