Konkurrenzschutzklausel weit auszulegen


Bei der Vermietung von Arztpraxen in einem so genannten Ärztehaus zog als Erster ein praktischer Arzt ein. Der Mietvertrag enthielt eine Konkurrenzschutzklausel, in der die Tätigkeit des Mediziners mit "Praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist" umschrieben war. Eine später eingezogene Ärztin war zunächst auf dem Gebiet der "chinesischen Heilkunde" tätig, erweiterte aber später ihre Tätigkeit auf "Allgemeinmedizin".

Der Erstmieter verlangte wegen Überschneidung der Tätigkeitsgebiete vom Vermieter die Kündigung des Mietvertrages mit der Ärztin. Der Vermieter meinte, die Konkurrenzschutzklausel schütze den Erstmieter nur bei Beeinträchtigung in seiner Tätigkeit als "hausärztlicher Internist". Das Kammergericht hingegen legte die Klausel weiter aus. Danach ist der Arzt sowohl gegen eine Konkurrenztätigkeit eines "praktischen Arztes" als auch gegen die eines "hausärztlichen Internisten" geschützt. Sofern die Ärztin nicht zur Aufgabe ihrer Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin bereit ist, bleibt dem Vermieter nur der Ausspruch einer Kündigung.


Urteil des KG Berlin vom 06.06.2005
8 U 25/05
KGR Berlin 2005, 615
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