Mietminderung wegen lärmintensiven Fußballspielens
Ein Mieter kann von seinem Vermieter verlangen, dass dieser die regelmäßige Nutzung der zwischen zwei Wohnblocks gelegenen Grünfläche durch Kinder und Jugendliche des Stadtviertels zum lautstarken Fußballspielen unterbindet. Stellt der Vermieter die Lärmbeeinträchtigung nicht ab, kann der Mieter die Miete um fünf Prozent kürzen.
Im selben Verfahren entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, durch die Hausordnung und entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Haustür abends mit dem Schlüssel abgeschlossen wird. Das "Einschnappen" der Tür genügt dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 15.04.2005
33 C 1726/04-13
NJW 2005, 2628