Vertragsanfechtung: Versicherung darf Prämien behalten


Eine Kfz-Haftplichtversicherung kann den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers kündigen, wenn dieser trotz entsprechender Fragen im Antragsformular verschwiegen hat, dass bereits mehrere andere Versicherungen wegen zahlreicher verschuldeter Unfälle das Versicherungsverhältnis gekündigt haben. In diesem Fall kann die Versicherung erbrachte Ersatzleistungen vom Versicherten zurückverlangen. Umgekehrt ist der Versicherer jedoch nicht verpflichtet, die bis zur Kündigung entrichteten Versicherungsprämien zurückzuerstatten.


Urteil des BGH vom 01.06.2005
IV ZR 46/04
BGHR 2005, 1309
DAR 2005, 511
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