Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aktionäre, die nach dem zweiten Börsengang der Telekom Bonusaktien erhalten haben, diese Zuwendung versteuern müssen (VIII R 70/02).
In Fortführung dieser Entscheidung verurteilte nun das Finanzgericht Baden-Württemberg eine Bank zur Datenherausgabe der von der Treueaktion betroffenen Kunden.
Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 14.07.2005
4 V 24/04
WiWo 34/2005, 87