Kindesunterhalt: Kostentragung für Nachhilfestunden


Lässt sich absehen, dass eine für das Kind erforderliche Nachhilfe über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfallen wird, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um regelmäßigen Mehrbedarf, der nur dann rückwirkend geltend gemacht werden kann, wenn sich der leistungspflichtige Elternteil insoweit in Verzug befindet. An dem Mehrbedarf hat sich auch der betreuende Elternteil zu beteiligen und - bei einkommensbedingt höheren Unterhaltszahlungen - auch das Kind in Form der anteiligen Verrechnung mit dem regelmäßigen Kindesunterhalt.

Über die konkrete Form der Nachhilfe kann der betreuende Elternteil auch bei gemeinsamer Sorge allein entscheiden, selbst wenn der Nachhilfeunterricht nicht unerhebliche Kosten verursacht. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann die Kostenbeteiligung nicht mit der Begründung verweigern, er hätte das Kind kostenlos unterrichten können. Eine professionelle Nachhilfe ist erfahrungsgemäß effektiver und vermeidet dadurch mögliche Konflikte zwischen den getrennt lebenden Eltern.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.07.2005
II-3 UF 21/05
NJW-Spezial 2005, 494
OLGR Düsseldorf 2005, 534
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