Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München steht einem über 16 Jahre alten angenommenen Kind ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und Erteilung von Personenstandsurkunden bezüglich seiner leiblichen Vorfahren zu.
Beschluss des OLG München vom 14.04.2005
31 Wx 001/05
OLGR München 2005, 329
MDR 2005, 931