Rückforderung einer zu spät erhobenen Betriebskostenabrechnung


Nach der seit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 vorgenommenen Änderung der Vorschrift des § 556 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er an den Mieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten.

Leistet ein Mieter in Unkenntnis der Vorschrift auf eine verspätet vorgelegte Abrechnung die geforderte Nachzahlung, kann er diese nach einem Urteil des Landgerichts Bayreuth zurückfordern. In der Zahlung ist jedenfalls dann kein Anerkenntnis zu sehen, wenn der Mieter in seinem Begleitschreiben zu erkennen gegeben hat, er werde die Abrechnung noch hinsichtlich ihrer sachlichen Richtigkeit überprüfen und sein Einsichtsrecht in die Belege und Rechnungen geltend machen.


Urteil des LG Bayreuth vom 08.06.2005
13 S 5/05
NJW 2005, 2563
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