Wiedererteilung eines Führerscheins bei Gewohnheitstrinker
Ein Kraftfahrer, der mit 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat und der nach verkehrsmedizinischen und psychologischen Erkenntnissen als Gewohnheitstrinker einzustufen ist, kann im Regelfall erst dann als wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden, wenn er zu einem nachhaltigen Entschluss der Alkoholabstinenz gelangt ist, diese mindestens sechs Monate in die Tat umsetzt und regelmäßig an einer Selbsthilfegruppe einer psychosozialen Beratungsstelle teilnimmt.
Beschluss des LG Flensburg vom 08.04.2005
II Qs 36/05
DAR 2005, 409