Vom Mieter beantragte Baugenehmigung


Gerade im Bau- und Immobilienrecht ist die Trennung der verschiedenen Rechtswege oftmals nicht einfach zu beurteilen. Dies zeigt ein vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedener Fall. Der Mieter einer Lagerhalle stellte ohne Wissen des Vermieters einen Bauantrag für den nachträglichen Einbau von Büro- und Lagerflächen. Der Bauantrag wurde erlassen. Der Vermieter war damit nicht einverstanden und erhob schließlich gegen die Baugenehmigung Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Wie sich herausstellte, hatte der Vermieter den falschen Rechtsweg gewählt. Grundsätzlich ist auch ein Mieter berechtigt, einen Bauantrag für die Nutzungsänderung eines Gewerbeobjekts zu stellen. Die Beurteilung richtet sich dann allein nach öffentlichem Baurecht. Unerheblich für die Baubehörde ist hierbei, ob der Mieter nach dem bestehenden Mietvertrag überhaupt zur Nutzung in der beantragten Weise berechtigt ist. Der Vermieter hätte daher gegen den Mieter vor einem Zivilgericht auf Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung der Räume klagen müssen.

Die Zivilrichter haben sich dabei allein nach der vertraglichen Vereinbarung zu richten. Ist diese nicht zulässig, nützt dem Mieter auch die erteilte Baugenehmigung nichts. Der Fall zeigt, dass die Gerichte der verschiedenen Rechtswege nach ganz unterschiedlichen Kriterien zu entscheiden haben und an Feststellungen in einem anderen Rechtsweg in keiner Weise gebunden sind.


Beschluss des Bayerischen VGH vom 06.06.2005
25 ZB 04.924
Pressemitteilung des Bayerischen VGH
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