Sturz eines Motorradfahrers durch Spurrille


Stürzt ein Motorradfahrer, weil er vor einer Kreuzung mit dem Vorderrad in eine scharfkantige, in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille mit einer Tiefe von 6,8 Zentimetern geraten ist, ist ihm der Träger der Straßenbaulast zum Schadensersatz verpflichtet. Kann der Verunglückte nicht nachweisen, dass der Sturz für ihn auch bei vorsichtigster Fahrweise nicht abwendbar gewesen wäre, muss er jedoch 20 Prozent seines Schadens selbst tragen.


Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2005
9 U 38/03
DAR 2005, 627
OLGR Hamm 2005, 430
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