Unberechtigtes Wegschaffen von Nachlassgegenständen
Nimmt ein Miterbe einen Nachlassgegenstand an sich, um diesen vor Zugriffen anderer Mitglieder der Erbengemeinschaft zu "sichern", kann jeder andere Miterbe durch eine einstweilige Verfügung die Rückgabe des Gegenstandes verlangen. Die Sache ist dann wieder in die Verfügungsgewalt der Erbengemeinschaft zu bringen. Häufig ist dies die Wohnung des Verstorbenen. Dem Verfügungsanspruch eines Miterben steht nicht entgegen, dass dieser seinerseits unbefugt Gegenstände aus dem Nachlass in seinen Besitz gebracht hat. Ein Fehlverhalten eines anderen ist kein Rechtfertigungsgrund für eigenes Fehlverhalten.
Urteil des AG Rostock vom 08.07.2005
46 C 261/05
NJW-Spezial 2005, 494