Wertsachenversicherung: verspätete Verlustmeldung


Meldet ein Versicherungsnehmer den Verlust eines wertvollen Rings erst ca. 8 Tage nach Urlaubsrückkehr bei der bestehenden Wertsachenversicherung, ist die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Schadensanzeige schuldhaft verletzt.

Durch die verspätete Meldung werden die Ermittlungsmöglichkeiten der Versicherung erheblich beeinträchtigt. Die Versicherung wird deshalb von einer etwaigen Leistungspflicht frei.


Urteil des OLG Köln vom 14.06.2005
9 U 175/04
RdW 2005, 748
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