Fremdschaden durch automatisches Garagentor


Öffnet ein Autofahrer sein automatisches Garagentor mittels einer Fernbedienung und wird durch das Hochfahren des Tores ein anderes Fahrzeug beschädigt, muss nicht die private Haftpflichtversicherung, sondern die Autohaftpflichtversicherung für den Schaden des anderen aufkommen.


Urteil des LG Saarbrücken vom 30.06.2005
12 S 6/05
RuS 2005, 415
ZfSch 2005, 553
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