Keine Auskunftspflicht vor einer Eigentümerversammlung


Ein Wohnungseigentümer ist gesetzlich nicht verpflichtet, sich bereits vor einer demnächst mit wichtigen Beschlussfassungen stattfindenden Eigentümerversammlung zu seinem Kommen und/oder zu seinem Abstimmungsverhalten zu äußern.


Beschluss des OLG München vom 28.06.2005
32 Wx 46/05
NJW Heft 31/2005, Seite XIV
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