Ausgleichsabgabe für nicht mögliche Beschäftigung Schwerbehinderter


Arbeitgeber, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen, sind zur Zahlung einer entsprechenden Schwerbehindertenausgleichsabgabe verpflichtet (§ 77 Abs. 1 SGB).

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Zahlungsverpflichtung auch dann besteht, wenn ein Unternehmen wegen der Art der Branche (hier Zeitarbeitsunternehmen, das überwiegend Schweißer beschäftigt) keine schwerbehinderten Arbeitnehmer einstellen kann. Dies folgt - so die Urteilsbegründung - aus dem Zweck der Ausgleichsabgabe, einen Belastungsausgleich zwischen Arbeitgebern zu bewirken, die Schwerbehinderte beschäftigen, und denen, die keine einstellen.


Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2006
7 A 11284/05.OVG
LKRZ 2007, 34
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