Ein privatschriftliches Testament ist nur dann formwirksam erstellt, wenn der Text vom Erblasser handschriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben ist.
Wurde vom Erblasser lediglich die Überschrift "Testament" mit Schreibmaschine erstellt, so führt dies dann nicht zur Nichtigkeit des ansonsten handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testaments, wenn der eigenhändig geschriebene Teil als selbstständige Verfügung für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt.
Beschluss des BayObLG vom 09.03.2005
1Z BR 112/04
BayObLGR 2005, 419