Haftung für Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse


Bei den Beiträgen zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft handelt es sich nicht um Teile des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts. Damit unterfallen die Beiträge auch nicht dem Straftatbestand des § 266a Abs. 2 StGB ("Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt"). Dementsprechend haftet der Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich für die Entrichtung, wenn das Unternehmen in Insolvenz gerät.


Urteil des BAG vom 18.08.2005
8 AZR 542/04
NZA 2005, 1235
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