Erstattung von Detektivkosten im Unterhaltsprozess


Zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs wegen eines intimen Verhältnisses eines Ehegatten zu einem anderen Partner kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig sein. Wird im Unterhaltsprozess der entsprechende Nachweis erbracht, hat der vergeblich auf Unterhalt klagende und des Ehebruchs überführte Ehegatte dem anderen die angefallenen Detektivkosten zu erstatten. Das Oberlandesgericht Schleswig hält auch bei "normalen" finanziellen Verhältnissen Observationskosten in Höhe von über 60.000 Euro für erstattungsfähig, wenn diese zu den ansonsten vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhaltsbeträgen nicht in einem krassen Missverhältnis stehen.


Beschluss des OLG Schleswig vom 26.05.2005
15 WF 363/04
OLGR Schleswig 2005, 561
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