Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten


Nicht selten reichen die Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen nicht zur vollen Befriedigung aller Unterhaltsberechtigten aus. Stehen in einem solchen Fall sowohl minderjährigen unverheirateten oder privilegierten volljährigen Kindern als auch einem geschiedenen Ehegatten Unterhaltsansprüche zu, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht. Der neue Ehegatte kann nur dann Unterhalt verlangen, wenn nach den Unterhaltszahlungen an die Kinder noch ein freier Betrag zur Verfügung steht.


Urteil des BGH vom 13.04.2005
XII ZR 273/02
NJW Heft 28/2005, Seite VIII
BGHR 2005, 1054
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