Betreuer (früher Vormund) unterliegen der Kontrolle und den Weisungen des zuständigen Vormundschaftsgerichts. Das Weisungsrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Das Vormundschaftsgericht ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln. Eine unzulässige Weisung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 12.04.2005
19 Wx 7/05
OLGR Karlsruhe 2005, 417