Voraussetzungen für einen völligen Ausschluss des Umgangsrechts


Eine Entscheidung des Familiengerichts, die das Umgangsrecht eines Elternteils für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ausnahmsweise ergehen, wenn nämlich anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Ein (nahezu) völliger Ausschluss des Umgangsrechts darf nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen oder geistig seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Zudem ist Voraussetzung, dass keine anderen - milderen Mittel - zum Schutz des Kindes verfügbar sind, der konkreten Gefährdung zu begegnen (z. B. vorübergehende Einschränkung des Umgangsrechts oder Anwesenheit einer neutralen Aufsichtsperson).

Bei der Prüfung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls in diesem Sinne gegeben ist, hat auch der Wille des Kindes Berücksichtigung zu finden. Dies erfordert das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Hierbei gilt es, die Individualität des Kindes und die Beachtlichkeit seines Willens auch im Hinblick auf sein Alter sowie die aus dem Elternrecht herrührenden Belange des kontaktsuchenden Elternteils gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der den Kontakt suchende Elternteil die Möglichkeit einer "Familienzusammenführung" erreichen können muss. Da der Abbruch jeglicher Kontakte zu einem Elternteil die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeutet, ist eine Unterbindung des Umgangs nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt.

Beachtenswerte Gründe für die Ablehnung des Kindes, mit seinem Vater Kontakt aufzunehmen, können dann vorliegen, wenn der Kindesvater gegenüber der Mutter des Kindes mehrfach gewalttätig geworden ist und wegen einer erheblichen Persönlichkeitsstörung des Vaters weitere Gewalttätigkeiten gegebenenfalls auch gegenüber dem Kind nicht ausgeschlossen werden können.


Beschluss des OLG Köln vom 29.03.2005
4 UF 119/04
Pressemitteilung des OLG Köln
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