Kaskoversicherung: zu niedrige Durchfahrt für Wohnmobil
Fährt der Fahrer eines 3,08 Meter hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 Meter ausgesprochen wird, in eine Brückenunterführung ein und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen. In einem solchen Fall liegt kein so genanntes Augenblicksversagen vor.
Die bestehende Kaskoversicherung muss demnach nicht für den an dem Wohnmobil entstandenen Schaden aufkommen.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 27.01.2006
3 U 107/05
OLGR Oldenburg 2006, 239
DAR 2006, 213