Prozesskostenvorschuss auch für volljährige Kinder
Ein unterhaltspflichtiger Ehepartner ist seinem Ehegatten nach dem Gesetz verpflichtet, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, wenn der Ehegatte die Kosten für die Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann. Dies gilt auch für ein Verfahren gegen den Unterhaltspflichtigen selbst.
Bislang war umstritten, ob einem volljährigen Kind ein solcher Anspruch zusteht. Der Bundesgerichtshof hat den Meinungsstreit nunmehr dahingehend entschieden, dass Eltern in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten schulden, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.
Beschluss des BGH vom 23.03.2005
XII ZB 13/05
BGHR 2005, 910
NJW 2005, 1722