Zu kurz bemessene Ausschlussfrist


Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2001 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Regelung, wonach für die Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche eine Frist von zwei Monaten gilt, für unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer in unangemessener Weise, weil sie mit den Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar ist. Ferner betrifft die Klausel auch Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers und schränkt damit wesentliche Rechte aus dem Arbeitsverhältnis in einer Weise ein, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.


Urteil des BAG vom 28.09.2005
5 AZR 52/05
NZA 2006, 149
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