Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Hausüberlassung
Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Werts einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten sein Einfamilienhaus einem Angehörigen geschenkt und sich dabei ein Nutzungsrecht bis zu seinem Tod vorbehalten, stellt sich die Frage, wann die Zehnjahresfrist zu laufen beginnt. Eine "Leistung" i. S. d. § 2325 BGB ist - so der Bundesgerichtshof - nicht schon dann zu bejahen, wenn der Schenker seine Eigentümerstellung aufgegeben hat, sondern erst, wenn er auch darauf verzichtet hat, das Hausgrundstück im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Ein Verzicht liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Erblasser uneingeschränkt den Nießbrauch an der Sache vorbehält, weil ihm in einem solchen Fall der "Genuss" des Verschenkten weiterhin verbleibt. Die Frist wird jedoch dann in Gang gesetzt, wenn sich der Erblasser nur an einzelnen Räumen des Hauses ein ausschließliches Wohnrecht, an weiteren Räumlichkeiten sowie an den gemeinschaftlichen Einrichtungen des Grundstücks ein Mitbenutzungsrecht einräumen lässt und an den übrigen Räumen des Hauses keinerlei Wohn- und Nutzungsrechte behält.
Urteil des OLG Bremen vom 25.02.2005
4 U 61/04
OLGR Bremen 2005, 233