Störender Kanal des Nachbarn


Der Eigentümer eines Grundstücks, durch das eine Abwasserleitung des Nachbarn geführt wird, kann von diesem die Beseitigung der Leitung verlangen, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Grundstücks führt, etwa weil sie beim Bau einer Garage im Weg ist, und wenn mit verhältnismäßigem Aufwand ein anderweitiger Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage möglich ist.


Urteil des OLG Frankfurt vom 05.07.2005
14 U 139/04
OLGR Frankfurt 2005, 934
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice