Kaskoversicherung: Fahrzeugdiebstahl nach Entwendung des Fahrzeugschlüssels aus Werkstattbriefkasten


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle handelt ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn er seinen Fahrzeugschlüssel in den ungesicherten Briefkasten einer Werkstatt eingeworfen und sein Fahrzeug auf dem unbewachten Betriebsgelände über Nacht abgestellt hat, um am nächsten Tag die Reparatur seines Wagens zu veranlassen. In einem solchen Fall muss die Kaskoversicherung keinen Ersatz leisten, wenn der Autoschlüssel aus dem Briefkasten entnommen und das Fahrzeug entwendet wird.


Urteil des OLG Celle vom 09.06.2005
8 U 182/04
NJW-RR 2005, 1192
NZV 2005, 479
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