Keine Kündigung bei Schläfchen auf Betriebstoilette


Wird ein Arbeitnehmer erstmalig schlafend auf der Betriebstoilette angetroffen, rechtfertigt dies in der Regel weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. Dies gilt insbesondere bei einer 18-jährigen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.

Hinweis: In derartigen Fällen ist wohl grundsätzlich auch eine vorherige Abmahnung erforderlich.


Urteil des LAG Hamm vom 26.11.2004
15 Sa 463/04
NJW-Spezial 2005, 322
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