Anspruch des Arbeitnehmers auf Auskunft über die Kosten für Dienstwagen


Arbeitnehmer, die den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung nicht anhand der Ein-Prozent-Regelung, sondern durch die Führung eines Fahrtenbuchs ermitteln und gegenüber dem Finanzamt konkret nachweisen wollen, sind darauf angewiesen, dass ihnen der Arbeitgeber die angefallenen Fahrzeugkosten konkret mitteilt und belegt. Das Bundesarbeitsgericht sprach einem Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber über die Kosten für den Dienstwagen zu. Der Arbeitgeber muss danach insbesondere Angaben zur Höhe der Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Unterhaltskosten (Treibstoff), Reparaturkosten, Pflegekosten und Abschreibungskosten beziehungsweise Leasingraten machen.


Urteil des BAG vom 19.04.2005
9 AZR 188/04
Pressemitteilung des BAG
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice