Zustimmung zum Realsplitting ohne Sicherheitsleistung
Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte ist verpflichtet, dem steuerlichen Realsplitting zuzustimmen, wenn der Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Unterhaltsberechtigten hieraus entstehen. Er ist nicht berechtigt, seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings für die Zukunft von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige seine Pflicht zum Ausgleich der Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings bislang immer erst nach der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten erfüllt hat.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 14.10.2005
2 UF 57/05
OLGR Zweibrücken 2006, 293
NJW-RR 2006, 513