Ein schwer erkrankter und pflegebedürftiger, in seinem eigenen Mehrfamilienhaus lebender Vermieter sprach eine Eigenbedarfskündigung aus, um in der frei werdenden Wohnung seine ihn pflegenden Eltern unterzubringen. Trotz Vorliegen eines Kündigungsgrundes kann sich der Mieter nach § 574 BGB jedoch darauf berufen, dass die Kündigung für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. In einem solchen Fall ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen.
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall ging zugunsten der Mieter aus. Bei den gekündigten Mietern handelte sich um ein über 80-jähriges Ehepaar, das bereits 45 Jahre in der gekündigten Wohnung lebte. Dem Vermieter und dessen Eltern war es zumutbar, dass diese sich trotz nicht unerheblicher Komforteinschränkungen mit den im selben Haus freistehenden Zimmern im Dachgeschoss begnügten.
Urteil des BGH vom 20.10.2005
VIII ZR 246/03
RdW 2006, 158